Bund · Gesetz
§ 78 Abs. 5 AufenthG
Aufenthaltsgesetz – Elektronischer Identitätsnachweis des Aufenthaltstitels
Einordnung
Ist ein weiterer gesetzlicher eID-Weg für berechtigte Inhaber elektronischer Aufenthaltstitel.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§ 78 Abs. 5öffnen
Verweist für den elektronischen Identitätsnachweis auf die entsprechende Ausweisfunktion.
- Dokumenten- und Verfahrensvoraussetzungen sind zu prüfen.
Kommunale Handlung: eAT im Identitätskonzept und in Nutzertests berücksichtigen.