← Quellen

Bund · Gesetz

§ 78 Abs. 5 AufenthG

Aufenthaltsgesetz – Elektronischer Identitätsnachweis des Aufenthaltstitels

Originalquelle öffnen ↗

Einordnung

Ist ein weiterer gesetzlicher eID-Weg für berechtigte Inhaber elektronischer Aufenthaltstitel.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§ 78 Abs. 5öffnen

Verweist für den elektronischen Identitätsnachweis auf die entsprechende Ausweisfunktion.

  • Dokumenten- und Verfahrensvoraussetzungen sind zu prüfen.

Kommunale Handlung: eAT im Identitätskonzept und in Nutzertests berücksichtigen.

Modellierte Beziehungen