Bund · Gesetz
EGovG Bund
E-Government-Gesetz des Bundes
Einordnung
Primär Bundesverwaltung; einzelne Bundesrechtsbezüge und übergreifende Normen sind für kommunale Umsetzung nur bei entsprechender Anordnung maßgeblich.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 2-10, 13öffnen
Regelt Bundeszugang, Nachweise, Ende-zu-Ende-Digitalisierung, E-Akte, Scannen, Prozessoptimierung und Formulare.
- Kein pauschaler unmittelbarer Ersatz für EGovG NRW bei kommunaler Landesverwaltung.
Kommunale Handlung: Nur nach dokumentierter Geltungsbereichsprüfung anwenden; parallele NRW-Regel zuerst prüfen.