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Bund · Gesetz

EGovG Bund

E-Government-Gesetz des Bundes

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Einordnung

Primär Bundesverwaltung; einzelne Bundesrechtsbezüge und übergreifende Normen sind für kommunale Umsetzung nur bei entsprechender Anordnung maßgeblich.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 2-10, 13öffnen

Regelt Bundeszugang, Nachweise, Ende-zu-Ende-Digitalisierung, E-Akte, Scannen, Prozessoptimierung und Formulare.

  • Kein pauschaler unmittelbarer Ersatz für EGovG NRW bei kommunaler Landesverwaltung.

Kommunale Handlung: Nur nach dokumentierter Geltungsbereichsprüfung anwenden; parallele NRW-Regel zuerst prüfen.

Modellierte Beziehungen