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Bund · Gesetz

TDDDG

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

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Einordnung

§ 25 ist bei Zugriff auf oder Speicherung in Endeinrichtungen durch kommunale Portale und Apps zu prüfen.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§ 25öffnen

Regelt Einwilligung für Endgerätezugriffe und die Ausnahme für technisch unbedingt erforderliche Vorgänge.

  • Nicht jeder Cookie ist einwilligungspflichtig; Zweck und technische Erforderlichkeit entscheiden.

Kommunale Handlung: Portaltracker, Cookies und lokale Speicher einzeln klassifizieren und Einwilligung technisch korrekt umsetzen.

Modellierte Beziehungen