Bund · Gesetz
TDDDG
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Einordnung
§ 25 ist bei Zugriff auf oder Speicherung in Endeinrichtungen durch kommunale Portale und Apps zu prüfen.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§ 25öffnen
Regelt Einwilligung für Endgerätezugriffe und die Ausnahme für technisch unbedingt erforderliche Vorgänge.
- Nicht jeder Cookie ist einwilligungspflichtig; Zweck und technische Erforderlichkeit entscheiden.
Kommunale Handlung: Portaltracker, Cookies und lokale Speicher einzeln klassifizieren und Einwilligung technisch korrekt umsetzen.