Europäische Union · Verordnung
Interoperable-Europe-VO
Verordnung (EU) 2024/903 für ein interoperables Europa
Einordnung
Relevant bei grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Diensten und verbindlichen Anforderungen mit grenzüberschreitender Wirkung.
Verantwortlich: Europäische Union / EUR-Lex · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
Art. 3, 6-13öffnen
Führt Interoperabilitätsbewertungen, gemeinsame Lösungen und Governance für grenzüberschreitende öffentliche Dienste ein.
- Konkrete Pflicht setzt den geregelten grenzüberschreitenden Bezug voraus.
Kommunale Handlung: Bei EU-übergreifender Wirkung Interoperabilitätsbewertung und wiederverwendbare Lösung prüfen.