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Europäische Union · Verordnung

Interoperable-Europe-VO

Verordnung (EU) 2024/903 für ein interoperables Europa

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Einordnung

Relevant bei grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Diensten und verbindlichen Anforderungen mit grenzüberschreitender Wirkung.

Verantwortlich: Europäische Union / EUR-Lex · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

Art. 3, 6-13öffnen

Führt Interoperabilitätsbewertungen, gemeinsame Lösungen und Governance für grenzüberschreitende öffentliche Dienste ein.

  • Konkrete Pflicht setzt den geregelten grenzüberschreitenden Bezug voraus.

Kommunale Handlung: Bei EU-übergreifender Wirkung Interoperabilitätsbewertung und wiederverwendbare Lösung prüfen.

Modellierte Beziehungen