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Nordrhein-Westfalen · Gesetz

d-NRW-Gesetz

Gesetz über die Errichtung der d-NRW AöR

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Einordnung

Erklärt institutionelle Rolle und Trägerschaft, begründet aber nicht automatisch eine Produkt- oder Nutzungsverpflichtung.

Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-4öffnen

Errichtet d-NRW und beschreibt Aufgaben- und Trägerstruktur.

  • Konkrete Aufgabenübertragung, Vertrag und Fachrecht sind zusätzlich zu prüfen.

Kommunale Handlung: Institution, Rechtsgrundlage des Angebots und konkrete Bindung getrennt dokumentieren.

Modellierte Beziehungen