Nordrhein-Westfalen · Gesetz
d-NRW-Gesetz
Gesetz über die Errichtung der d-NRW AöR
Einordnung
Erklärt institutionelle Rolle und Trägerschaft, begründet aber nicht automatisch eine Produkt- oder Nutzungsverpflichtung.
Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-4öffnen
Errichtet d-NRW und beschreibt Aufgaben- und Trägerstruktur.
- Konkrete Aufgabenübertragung, Vertrag und Fachrecht sind zusätzlich zu prüfen.
Kommunale Handlung: Institution, Rechtsgrundlage des Angebots und konkrete Bindung getrennt dokumentieren.