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Bund · Gesetz

§ 150 AO

Abgabenordnung – Form und Inhalt der Steuererklärungen

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Einordnung

Ist bei kommunalen Abgaben über § 12 KAG NRW entsprechend anwendbar und bestimmt Form sowie Unterschrift von Steuererklärungen.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§ 150 Abs. 1-5öffnen

Regelt amtlichen Vordruck, zugelassene elektronische Steuererklärung, wahrheitsgemäße Angaben, gesetzlich angeordnete eigenhändige Unterschrift und beizufügende Unterlagen.

  • Eine eigenhändige Unterschrift folgt nach Absatz 3 nur aus einer Anordnung des jeweils maßgeblichen Steuergesetzes.
  • Für Kommunalabgaben ist der durch § 12 KAG NRW bestimmte Anwendungsumfang zu beachten.

Kommunale Handlung: Vor Formularbau prüfen, ob der Vorgang als Steuererklärung einzuordnen ist, welcher elektronische Datensatz oder Vordruck zugelassen ist und ob das Fachrecht eine Unterschrift ausdrücklich anordnet.

Modellierte Beziehungen