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§ 150 AO
Abgabenordnung – Form und Inhalt der Steuererklärungen
Einordnung
Ist bei kommunalen Abgaben über § 12 KAG NRW entsprechend anwendbar und bestimmt Form sowie Unterschrift von Steuererklärungen.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§ 150 Abs. 1-5öffnen
Regelt amtlichen Vordruck, zugelassene elektronische Steuererklärung, wahrheitsgemäße Angaben, gesetzlich angeordnete eigenhändige Unterschrift und beizufügende Unterlagen.
- Eine eigenhändige Unterschrift folgt nach Absatz 3 nur aus einer Anordnung des jeweils maßgeblichen Steuergesetzes.
- Für Kommunalabgaben ist der durch § 12 KAG NRW bestimmte Anwendungsumfang zu beachten.
Kommunale Handlung: Vor Formularbau prüfen, ob der Vorgang als Steuererklärung einzuordnen ist, welcher elektronische Datensatz oder Vordruck zugelassen ist und ob das Fachrecht eine Unterschrift ausdrücklich anordnet.
Modellierte Beziehungen
Kommunalabgabengesetz NRW – Anwendung der Abgabenordnung
§ 12 Abs. 1 KAG NRW erklärt § 150 Abs. 1 bis 5 AO für Kommunalabgaben entsprechend anwendbar und bindet Form und Unterschrift an Fachrecht und zugelassenen Abgabeweg.