Nordrhein-Westfalen · Gesetz
§ 12 KAG NRW
Kommunalabgabengesetz NRW – Anwendung der Abgabenordnung
Einordnung
Bestimmt für kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge, welche Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend gelten.
Verantwortlich: Land Nordrhein-Westfalen / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§ 12 Abs. 1öffnen
Übernimmt für Kommunalabgaben unter anderem §§ 85 bis 93 und § 150 Abs. 1 bis 5 AO und bildet damit die landesrechtliche Brücke zum elektronischen Abgabenverfahren.
- KAG NRW oder andere Bundes- oder Landesgesetze können besondere Vorschriften enthalten.
- Die Anwendbarkeit einer AO-Vorschrift folgt nur im von § 12 bestimmten Umfang.
Kommunale Handlung: Bei jeder kommunalen Abgabenleistung zuerst Satzung und § 12 KAG NRW prüfen und erst daraus die anwendbaren AO-Regeln für Formular, Kommunikation, Festsetzung und Bekanntgabe ableiten.
Modellierte Beziehungen
Abgabenordnung – Elektronische Kommunikation
§ 12 Abs. 1 KAG NRW übernimmt §§ 85 bis 93 AO und damit § 87a für die elektronische Kommunikation im kommunalen Abgabenverfahren.
Abgabenordnung – Form und Inhalt der Steuererklärungen
§ 12 Abs. 1 KAG NRW erklärt § 150 Abs. 1 bis 5 AO für Kommunalabgaben entsprechend anwendbar und bindet Form und Unterschrift an Fachrecht und zugelassenen Abgabeweg.