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Nordrhein-Westfalen · Gesetz

§ 12 KAG NRW

Kommunalabgabengesetz NRW – Anwendung der Abgabenordnung

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Einordnung

Bestimmt für kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge, welche Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend gelten.

Verantwortlich: Land Nordrhein-Westfalen / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§ 12 Abs. 1öffnen

Übernimmt für Kommunalabgaben unter anderem §§ 85 bis 93 und § 150 Abs. 1 bis 5 AO und bildet damit die landesrechtliche Brücke zum elektronischen Abgabenverfahren.

  • KAG NRW oder andere Bundes- oder Landesgesetze können besondere Vorschriften enthalten.
  • Die Anwendbarkeit einer AO-Vorschrift folgt nur im von § 12 bestimmten Umfang.

Kommunale Handlung: Bei jeder kommunalen Abgabenleistung zuerst Satzung und § 12 KAG NRW prüfen und erst daraus die anwendbaren AO-Regeln für Formular, Kommunikation, Festsetzung und Bekanntgabe ableiten.

Modellierte Beziehungen