Bund · Gesetz
BGB Formrecht
Bürgerliches Gesetzbuch – Schriftform und elektronische Form
Einordnung
Relevant, wenn die Kommune privatrechtlich handelt; nicht auf hoheitliche Verwaltungsverfahren übertragen.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 126, 126a, 127öffnen
Regelt gesetzliche und vereinbarte Schriftform sowie elektronische Form im Privatrecht.
- Hoheitliche Form richtet sich nach Verwaltungs- und Fachrecht.
Kommunale Handlung: Rechtsnatur des Vorgangs vor Wahl des Formersatzes klassifizieren.
Modellierte Beziehungen
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Rechtsnatur des Vorgangs entscheidet zwischen privatrechtlichem und verwaltungsrechtlichem Formregime.