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Bund · Gesetz

BGB Formrecht

Bürgerliches Gesetzbuch – Schriftform und elektronische Form

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Einordnung

Relevant, wenn die Kommune privatrechtlich handelt; nicht auf hoheitliche Verwaltungsverfahren übertragen.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 126, 126a, 127öffnen

Regelt gesetzliche und vereinbarte Schriftform sowie elektronische Form im Privatrecht.

  • Hoheitliche Form richtet sich nach Verwaltungs- und Fachrecht.

Kommunale Handlung: Rechtsnatur des Vorgangs vor Wahl des Formersatzes klassifizieren.

Modellierte Beziehungen