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Bund · Gesetz

DNG

Datennutzungsgesetz

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Einordnung

Regelt Weiterverwendung und offene Bereitstellung im jeweiligen Anwendungsbereich; Datenschutz und Bereichsausnahmen bleiben maßgeblich.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-10öffnen

Konkretisiert Weiterverwendung, Formate, APIs, hochwertige Datensätze und Gebühren.

  • Kein Anspruch auf Zugang, wenn keine andere Zugangsgrundlage besteht; Schutzrechte und Datenschutz bleiben.

Kommunale Handlung: Informationszugang und Weiterverwendung als zwei getrennte Prüfungen modellieren.

Modellierte Beziehungen