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Bund · Gesetz

IDNrG

Identifikationsnummerngesetz

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Einordnung

Bindet die in der Anlage erfassten registerführenden Stellen und ermöglicht OZG-bezogene Verarbeitung nur im gesetzlichen Rahmen.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-10, 14-15 und Anlageöffnen

Regelt Register, Identifikationsnummer, automatisierte Abrufe, Verantwortlichkeit, Protokollierung und Datenqualität.

  • § 5 begrenzt Zwecke; § 6 Abs. 2 verlangt zusätzlich die jeweils anwendbare Verarbeitungsgrundlage.

Kommunale Handlung: Registerstatus, zulässigen Zweck, Fachrechtsgrundlage, erforderliche Daten und Protokollierung prüfen.

Modellierte Beziehungen