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Bund-Länder · Staatsvertrag

NOOTS-Staatsvertrag

Staatsvertrag über Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems

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Einordnung

Anschluss und Nutzung werden für die erfassten Stellen nach technischer Betriebsbereitschaft und IT-Planungsrat-Übergangsbeschluss wirksam.

Verantwortlich: Bund/Länder / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-7öffnen

Errichtet NOOTS, Rollen, Betrieb, Anschluss, EU-OOTS-Verbindung und Datenschutzrahmen.

  • Anzuschließende Stellen und weitere Rechtsgrundlagen sind zu unterscheiden.

Kommunale Handlung: Rolle als anfordernde oder liefernde Stelle und Registerbezug erfassen.

§ 9öffnen

Lässt Anschluss- und Nutzungspflichten erst nach Betriebsmitteilung und festgelegtem Übergangszeitraum beginnen.

  • Kein pauschal identischer Starttermin für alle Register und Leistungen.

Kommunale Handlung: IT-Planungsrat-Beschluss je Nachweis/Register überwachen und Migrationsauftrag terminieren.

Modellierte Beziehungen