Bund-Länder · Staatsvertrag
NOOTS-Staatsvertrag
Staatsvertrag über Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems
Einordnung
Anschluss und Nutzung werden für die erfassten Stellen nach technischer Betriebsbereitschaft und IT-Planungsrat-Übergangsbeschluss wirksam.
Verantwortlich: Bund/Länder / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-7öffnen
Errichtet NOOTS, Rollen, Betrieb, Anschluss, EU-OOTS-Verbindung und Datenschutzrahmen.
- Anzuschließende Stellen und weitere Rechtsgrundlagen sind zu unterscheiden.
Kommunale Handlung: Rolle als anfordernde oder liefernde Stelle und Registerbezug erfassen.
§ 9öffnen
Lässt Anschluss- und Nutzungspflichten erst nach Betriebsmitteilung und festgelegtem Übergangszeitraum beginnen.
- Kein pauschal identischer Starttermin für alle Register und Leistungen.
Kommunale Handlung: IT-Planungsrat-Beschluss je Nachweis/Register überwachen und Migrationsauftrag terminieren.
Modellierte Beziehungen
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 zum technischen System für den grenzüberschreitenden automatisierten Nachweisaustausch
NOOTS stellt die nationale Anbindung an das europäische OOTS her.
Identifikationsnummerngesetz
IDNrG ordnet Register und Identifikationsnummer; NOOTS regelt den Nachweistransport und Anschluss.
Verordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über NOOTS im OZG-Anwendungsbereich
Die Netzverordnung ergänzt den NOOTS-Anschluss um die Bestimmung des verwendbaren Bundesnetzes.