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Bund · Rechtsverordnung

OZG § 3 Abs. 2-VO

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zum einheitlichen Organisationskonto

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Einordnung

Bestimmt die staatlichen Stellen, die das einheitliche Organisationskonto im Portalverbund bereitstellen.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§ 1öffnen

Überträgt Bayern und Bremen gemeinsam die Bereitstellung des einheitlichen Organisationskontos für Unternehmen und Behörden.

  • Das erforderliche Vertrauensniveau und OZG-Übergangsausnahmen bleiben aus OZG und Fachrecht zu prüfen.

Kommunale Handlung: Unternehmens- und Behördenleistungen an das einheitliche Organisationskonto anbinden, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Modellierte Beziehungen