Bund · Rechtsverordnung
OZG § 3 Abs. 2-VO
Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zum einheitlichen Organisationskonto
Einordnung
Bestimmt die staatlichen Stellen, die das einheitliche Organisationskonto im Portalverbund bereitstellen.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§ 1öffnen
Überträgt Bayern und Bremen gemeinsam die Bereitstellung des einheitlichen Organisationskontos für Unternehmen und Behörden.
- Das erforderliche Vertrauensniveau und OZG-Übergangsausnahmen bleiben aus OZG und Fachrecht zu prüfen.
Kommunale Handlung: Unternehmens- und Behördenleistungen an das einheitliche Organisationskonto anbinden, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Modellierte Beziehungen
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
§ 3 Abs. 2 OZG ermächtigt die Bestimmung der bereitstellenden Stellen des einheitlichen Organisationskontos.