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Bund · Gesetz

OZG

Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen

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Einordnung

§ 1 erfasst Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände; einzelne Pflichten besitzen zusätzliche sachliche Voraussetzungen.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1, 1aöffnen

Erfasst kommunale Stellen und verpflichtet Bund und Länder zur elektronischen Bereitstellung und Portalverknüpfung.

  • Justizbereich nach § 1 Abs. 2; ausschließlich elektronische Unternehmensleistungen enthalten berechtigte-Interesse-Ausnahme.

Kommunale Handlung: Leistung im Portalverbund auffindbar und elektronisch erreichbar machen; Sonderfristen kennzeichnen.

§§ 3, 9a, 12öffnen

Regelt Nutzerkonten, Vertrauensniveaus, Portalabgabe, Schriftformersatz und Übergänge.

  • Spezialgesetz kann abweichen; § 9a gilt nur im beschriebenen Portal-/Bundesrechtsbereich; § 12 enthält Übergänge.

Kommunale Handlung: Identitätsniveau und Schriftformweg regelbasiert wählen, nicht pauschal Unterschrift verlangen.

§§ 4-7öffnen

§ 4 Abs. 3 setzt offene Standards und Schnittstellen sowie einen Open-Source-Vorrang als Soll-Vorgabe; § 6 trägt verbindliche Komponenten- und Interoperabilitätsstandards für Portalverbund-Stellen.

  • Soll-Vorgabe und verbindliche Verordnungsvorgabe sind zu unterscheiden; konkrete Verbindlichkeit folgt der jeweiligen Verordnung und deren Übergang.

Kommunale Handlung: Offene Schnittstellen/Open Source begründet abwägen und OZSV/weitere Standardverordnungen in Beschaffung, Architektur und Abnahme als Muss-Kriterien führen.

§§ 8-10öffnen

Regelt Datenverarbeitung, Nachweisabruf und Datenschutzcockpit.

  • Abruf benötigt anwendbare Rechtsgrundlage und erfüllte technische Voraussetzungen.

Kommunale Handlung: Nachweisbedarf, Registerquelle, Rechtsgrundlage, Nutzertransparenz und Protokollierung verbinden.

Modellierte Beziehungen