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OZG
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
Einordnung
§ 1 erfasst Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände; einzelne Pflichten besitzen zusätzliche sachliche Voraussetzungen.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1, 1aöffnen
Erfasst kommunale Stellen und verpflichtet Bund und Länder zur elektronischen Bereitstellung und Portalverknüpfung.
- Justizbereich nach § 1 Abs. 2; ausschließlich elektronische Unternehmensleistungen enthalten berechtigte-Interesse-Ausnahme.
Kommunale Handlung: Leistung im Portalverbund auffindbar und elektronisch erreichbar machen; Sonderfristen kennzeichnen.
§§ 3, 9a, 12öffnen
Regelt Nutzerkonten, Vertrauensniveaus, Portalabgabe, Schriftformersatz und Übergänge.
- Spezialgesetz kann abweichen; § 9a gilt nur im beschriebenen Portal-/Bundesrechtsbereich; § 12 enthält Übergänge.
Kommunale Handlung: Identitätsniveau und Schriftformweg regelbasiert wählen, nicht pauschal Unterschrift verlangen.
§§ 4-7öffnen
§ 4 Abs. 3 setzt offene Standards und Schnittstellen sowie einen Open-Source-Vorrang als Soll-Vorgabe; § 6 trägt verbindliche Komponenten- und Interoperabilitätsstandards für Portalverbund-Stellen.
- Soll-Vorgabe und verbindliche Verordnungsvorgabe sind zu unterscheiden; konkrete Verbindlichkeit folgt der jeweiligen Verordnung und deren Übergang.
Kommunale Handlung: Offene Schnittstellen/Open Source begründet abwägen und OZSV/weitere Standardverordnungen in Beschaffung, Architektur und Abnahme als Muss-Kriterien führen.
§§ 8-10öffnen
Regelt Datenverarbeitung, Nachweisabruf und Datenschutzcockpit.
- Abruf benötigt anwendbare Rechtsgrundlage und erfüllte technische Voraussetzungen.
Kommunale Handlung: Nachweisbedarf, Registerquelle, Rechtsgrundlage, Nutzertransparenz und Protokollierung verbinden.
Modellierte Beziehungen
Verordnung (EU) 2018/1724 über ein einheitliches digitales Zugangstor
EU-Zugangstor und deutsches Portalnetz greifen für grenzüberschreitende Verwaltungsleistungen ineinander.
Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung
Das Änderungsgesetz schuf die aktuelle OZG-Systematik; die konsolidierte Norm ist operativ maßgeblich.
Informationsplattform OZG-Umsetzung
Die Plattform beobachtet OZG-Umsetzung, erzeugt aber keine eigene Rechtswirkung.
Personalausweisgesetz – Elektronischer Identitätsnachweis
§ 3 OZG nutzt den Online-Ausweis als Identitätsnachweis auf hohem Vertrauensniveau.
Unternehmensbasisdatenregistergesetz
Das UBRegG liefert Unternehmensbegriff und Basisregisterbezug für Nutzer- und Organisationskonto.
Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen
WSP.NRW bildet einen speziellen Portalzweig neben dem allgemeinen OZG-Rahmen.
IT-Planungsrat Beschluss 2025/25 zum Reifegradmodell 2.0
Das Reifegradmodell übersetzt Onlinezugang und Ende-zu-Ende-Ziel in kumulativ prüfbare Umsetzungskriterien.
Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen
§ 6 OZG ermächtigt die Standardverordnung und macht deren Vorgaben verbindlich.
E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen
OZG-Portalpflicht und NRW-E-Government-Pflichten bilden gemeinsam den kommunalen Digitalrahmen.
Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zum einheitlichen Organisationskonto
§ 3 Abs. 2 OZG ermächtigt die Bestimmung der bereitstellenden Stellen des einheitlichen Organisationskontos.