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Bund · Gesetz

§ 36a SGB I

Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Elektronische Kommunikation

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Einordnung

Ist im Sozialverwaltungsverfahren der maßgebliche querschnittliche elektronische Kommunikations- und Schriftformweg.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§ 36aöffnen

Erlaubt elektronische Dokumente bei Zugangseröffnung und mehrere Wege des Schriftformersatzes einschließlich § 9a Abs. 5 OZG.

  • Spezielle Rechtsvorschrift kann etwas anderes bestimmen; sozialrechtlicher Anwendungsbereich muss feststehen.

Kommunale Handlung: Bei Sozialleistungen § 36a statt VwVfG NRW § 3a als primären Ersatzpfad prüfen.

Modellierte Beziehungen