Bund · Gesetz
§ 36a SGB I
Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Elektronische Kommunikation
Einordnung
Ist im Sozialverwaltungsverfahren der maßgebliche querschnittliche elektronische Kommunikations- und Schriftformweg.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§ 36aöffnen
Erlaubt elektronische Dokumente bei Zugangseröffnung und mehrere Wege des Schriftformersatzes einschließlich § 9a Abs. 5 OZG.
- Spezielle Rechtsvorschrift kann etwas anderes bestimmen; sozialrechtlicher Anwendungsbereich muss feststehen.
Kommunale Handlung: Bei Sozialleistungen § 36a statt VwVfG NRW § 3a als primären Ersatzpfad prüfen.
Modellierte Beziehungen
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 2 VwVfG NRW verweist Sozialverfahren aus seinem Geltungsbereich; § 36a SGB I wird maßgeblich.