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Bund · Gesetz

UBRegG

Unternehmensbasisdatenregistergesetz

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Einordnung

Ist für Unternehmensidentität, Organisationskonto und Once-Only-Unternehmensstammdaten relevant, sobald Leistung und abrufende Stelle im gesetzlichen Bereich liegen.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-7, 10öffnen

Errichtet Basisregister und bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer, bestimmt Unternehmen, Datenquellen, Abruf und Verordnungsermächtigungen.

  • Abruf und Nutzung benötigen den gesetzlichen Zweck, die erfasste öffentliche Stelle und die jeweilige Aufgabenbefugnis.

Kommunale Handlung: Unternehmensdefinition, Wirtschaftsnummer, Basisdatenbedarf und Abrufbefugnis im Organisationskonto-/Wirtschaftsprozess prüfen.

Modellierte Beziehungen