Bund · Gesetz
UBRegG
Unternehmensbasisdatenregistergesetz
Einordnung
Ist für Unternehmensidentität, Organisationskonto und Once-Only-Unternehmensstammdaten relevant, sobald Leistung und abrufende Stelle im gesetzlichen Bereich liegen.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-7, 10öffnen
Errichtet Basisregister und bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer, bestimmt Unternehmen, Datenquellen, Abruf und Verordnungsermächtigungen.
- Abruf und Nutzung benötigen den gesetzlichen Zweck, die erfasste öffentliche Stelle und die jeweilige Aufgabenbefugnis.
Kommunale Handlung: Unternehmensdefinition, Wirtschaftsnummer, Basisdatenbedarf und Abrufbefugnis im Organisationskonto-/Wirtschaftsprozess prüfen.
Modellierte Beziehungen
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
Das UBRegG liefert Unternehmensbegriff und Basisregisterbezug für Nutzer- und Organisationskonto.