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Bund · Gesetz

VDG

Vertrauensdienstegesetz

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Einordnung

Ergänzt eIDAS national, wenn qualifizierte Vertrauensdienste, Signaturen, Siegel oder Zeitstempel eingesetzt werden.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 2-19öffnen

Regelt Aufsicht und nationale Durchführung für Vertrauensdienste.

  • Ersetzt nicht die fachrechtliche Entscheidung, ob Schriftform besteht oder welcher Ersatz zugelassen ist.

Kommunale Handlung: Nur qualifizierte beziehungsweise zulässige Dienste mit nachgewiesenem Status beschaffen und prüfen.

Modellierte Beziehungen