Bund · Gesetz
VDG
Vertrauensdienstegesetz
Einordnung
Ergänzt eIDAS national, wenn qualifizierte Vertrauensdienste, Signaturen, Siegel oder Zeitstempel eingesetzt werden.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 2-19öffnen
Regelt Aufsicht und nationale Durchführung für Vertrauensdienste.
- Ersetzt nicht die fachrechtliche Entscheidung, ob Schriftform besteht oder welcher Ersatz zugelassen ist.
Kommunale Handlung: Nur qualifizierte beziehungsweise zulässige Dienste mit nachgewiesenem Status beschaffen und prüfen.
Modellierte Beziehungen
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste, konsolidierte Fassung
Das VDG ergänzt die nationale Durchführung der eIDAS-Vertrauensdienste.