Nordrhein-Westfalen · Gesetz
IFG NRW
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Einordnung
Gilt für kommunale öffentliche Stellen im gesetzlichen Anwendungsbereich.
Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-10, 11öffnen
Regelt Informationszugang, Verfahren, Ausschlüsse und Veröffentlichungspflichten.
- Öffentliche Belange, Entscheidungsprozesse, Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten begrenzen den Zugang.
Kommunale Handlung: Dokumente klassifizieren und IFG-Prüfung unabhängig von Open-Data-Freigabe durchführen.
Modellierte Beziehungen
Verordnung zu Anforderungen an das Bereitstellen von Daten nach EGovG NRW
Informationszugang und proaktive maschinenlesbare Bereitstellung sind getrennte, sich ergänzende Prüfungen.