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Nordrhein-Westfalen · Gesetz

IFG NRW

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

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Einordnung

Gilt für kommunale öffentliche Stellen im gesetzlichen Anwendungsbereich.

Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-10, 11öffnen

Regelt Informationszugang, Verfahren, Ausschlüsse und Veröffentlichungspflichten.

  • Öffentliche Belange, Entscheidungsprozesse, Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten begrenzen den Zugang.

Kommunale Handlung: Dokumente klassifizieren und IFG-Prüfung unabhängig von Open-Data-Freigabe durchführen.

Modellierte Beziehungen