Nordrhein-Westfalen · Rechtsverordnung
Open-Data-VO NRW
Verordnung zu Anforderungen an das Bereitstellen von Daten nach EGovG NRW
Einordnung
Konkretisiert Open-Data-Bereitstellung nach §§ 16, 16a EGovG NRW im erfassten Bereich.
Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-11öffnen
Regelt Formate, Metadaten, Bereitstellung und Qualitätsanforderungen.
- Personenbezug, Schutzrechte und gesetzliche Ausschlüsse bleiben vorrangig.
Kommunale Handlung: Nur freigabefähige Daten mit Metadaten, Lizenz und maschinenlesbarem Format veröffentlichen.
Modellierte Beziehungen
Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
NRW konkretisiert Open-Data-Anforderungen im Landesrecht.
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Informationszugang und proaktive maschinenlesbare Bereitstellung sind getrennte, sich ergänzende Prüfungen.