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Nordrhein-Westfalen · Rechtsverordnung

Open-Data-VO NRW

Verordnung zu Anforderungen an das Bereitstellen von Daten nach EGovG NRW

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Einordnung

Konkretisiert Open-Data-Bereitstellung nach §§ 16, 16a EGovG NRW im erfassten Bereich.

Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-11öffnen

Regelt Formate, Metadaten, Bereitstellung und Qualitätsanforderungen.

  • Personenbezug, Schutzrechte und gesetzliche Ausschlüsse bleiben vorrangig.

Kommunale Handlung: Nur freigabefähige Daten mit Metadaten, Lizenz und maschinenlesbarem Format veröffentlichen.

Modellierte Beziehungen