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Nordrhein-Westfalen · Gesetz

InfoSiG NRW

Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

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Einordnung

§ 2 erfasst Landesbehörden und bestimmte Landeseinrichtungen, nicht pauschal Gemeinden; eine kommunale Direktpflicht darf daraus nicht behauptet werden.

Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-3öffnen

Setzt NIS-2 für den benannten Bereich der Landesverwaltung um und definiert den Geltungsbereich.

  • Kommunen fehlen im §-2-Katalog; andere Sicherheitsgrundlagen bleiben unberührt.

Kommunale Handlung: Als Landesarchitektur- und Vergleichsquelle führen, kommunale Pflichten aber aus DSGVO, BSIG/Sektorrecht und kommunalen Vorgaben ableiten.

Modellierte Beziehungen