Nordrhein-Westfalen · Gesetz
InfoSiG NRW
Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Einordnung
§ 2 erfasst Landesbehörden und bestimmte Landeseinrichtungen, nicht pauschal Gemeinden; eine kommunale Direktpflicht darf daraus nicht behauptet werden.
Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-3öffnen
Setzt NIS-2 für den benannten Bereich der Landesverwaltung um und definiert den Geltungsbereich.
- Kommunen fehlen im §-2-Katalog; andere Sicherheitsgrundlagen bleiben unberührt.
Kommunale Handlung: Als Landesarchitektur- und Vergleichsquelle führen, kommunale Pflichten aber aus DSGVO, BSIG/Sektorrecht und kommunalen Vorgaben ableiten.
Modellierte Beziehungen
Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau
InfoSiG NRW setzt NIS-2 für seinen ausdrücklich benannten Landesverwaltungsbereich um.