Nordrhein-Westfalen · Gesetz
WSP.NRW-Gesetz
Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen
Einordnung
Für wirtschaftsbezogene Verfahren im gesetzlichen Portalbereich maßgeblich.
Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-9öffnen
Regelt Wirtschafts-Service-Portal, Zuständigkeiten, Datenverarbeitung und elektronische Verfahrensabwicklung.
- Nur wirtschaftsbezogene Leistungen im gesetzlichen Anwendungsbereich.
Kommunale Handlung: Wirtschaftsleistung vor allgemeiner Portalentscheidung gegen WSP-Pflichten prüfen.
Modellierte Beziehungen
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
WSP.NRW bildet einen speziellen Portalzweig neben dem allgemeinen OZG-Rahmen.