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Nordrhein-Westfalen · Gesetz

WSP.NRW-Gesetz

Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen

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Einordnung

Für wirtschaftsbezogene Verfahren im gesetzlichen Portalbereich maßgeblich.

Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-9öffnen

Regelt Wirtschafts-Service-Portal, Zuständigkeiten, Datenverarbeitung und elektronische Verfahrensabwicklung.

  • Nur wirtschaftsbezogene Leistungen im gesetzlichen Anwendungsbereich.

Kommunale Handlung: Wirtschaftsleistung vor allgemeiner Portalentscheidung gegen WSP-Pflichten prüfen.

Modellierte Beziehungen