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Bund · Gesetz

§ 87a AO

Abgabenordnung – Elektronische Kommunikation

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Einordnung

Ist bei kommunalen Abgabenverfahren im Anwendungsbereich der AO maßgeblich.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§ 87aöffnen

Regelt Zugang, sichere Steuerverfahren, elektronische Form und Übermittlung im Abgabenrecht.

  • Spezielle steuerrechtliche Übermittlungspflichten und sichere Verfahren gehen vor.

Kommunale Handlung: Bei Abgabenleistungen AO-Pfad wählen und ELSTER-/Steuerverfahren statt allgemeinem VwVfG-Pfad prüfen.

Modellierte Beziehungen