Bund · Gesetz
§ 87a AO
Abgabenordnung – Elektronische Kommunikation
Einordnung
Ist bei kommunalen Abgabenverfahren im Anwendungsbereich der AO maßgeblich.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§ 87aöffnen
Regelt Zugang, sichere Steuerverfahren, elektronische Form und Übermittlung im Abgabenrecht.
- Spezielle steuerrechtliche Übermittlungspflichten und sichere Verfahren gehen vor.
Kommunale Handlung: Bei Abgabenleistungen AO-Pfad wählen und ELSTER-/Steuerverfahren statt allgemeinem VwVfG-Pfad prüfen.
Modellierte Beziehungen
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 2 VwVfG NRW verweist AO-Verfahren aus seinem Geltungsbereich; § 87a AO wird maßgeblich.
Kommunalabgabengesetz NRW – Anwendung der Abgabenordnung
§ 12 Abs. 1 KAG NRW übernimmt §§ 85 bis 93 AO und damit § 87a für die elektronische Kommunikation im kommunalen Abgabenverfahren.