Verfassungsrecht · Verfassung
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Einordnung
Bestimmt Grundrechte, kommunale Selbstverwaltung, Vollzug und Bund-Länder-IT-Zusammenarbeit.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
Art. 1-3, 19 Abs. 4öffnen
Bindet digitale Verwaltung an Grundrechte, Gleichbehandlung und effektiven Rechtsschutz.
Kommunale Handlung: Grundrechtswirkung und Rechtsschutz in Prozess und KI-Einsatz prüfen.
Art. 28 Abs. 2, 30, 83-84, 91cöffnen
Ordnet kommunale Selbstverwaltung, Länderzuständigkeit, Bundesgesetzvollzug und IT-Zusammenarbeit.
- Selbstverwaltung hebt gesetzliche Bindungen und verbindliche Standards nicht auf.
Kommunale Handlung: Aufgabentyp, Vollzugsebene und Bindungswirkung jeder Vorgabe ausweisen.
Modellierte Beziehungen
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim IT-Einsatz
Art. 91c GG trägt die institutionalisierte Bund-Länder-IT-Zusammenarbeit.
Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder
Art. 91c Abs. 4 GG trägt das Gesetz über das Bund-Länder-Verbindungsnetz.