← Quellen

Bund-Länder · Staatsvertrag

IT-Staatsvertrag

Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim IT-Einsatz

Originalquelle öffnen ↗

Einordnung

Verbindliche Beschlüsse werden über die jeweilige Rechtsgrundlage, in NRW insbesondere § 20 EGovG NRW, kommunal wirksam.

Verantwortlich: IT-Planungsrat · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-3 IT-Staatsvertragöffnen

Errichtet die Bund-Länder-Governance und ermöglicht verbindliche fachunabhängige und fachübergreifende IT-Standards.

  • Beschlussinhalt, Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist sind einzeln zu prüfen.

Kommunale Handlung: IT-Planungsrat-Beschlüsse als eigene Norm-/Standardquelle versioniert erfassen.

Modellierte Beziehungen