Bund-Länder · Staatsvertrag
IT-Staatsvertrag
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim IT-Einsatz
Einordnung
Verbindliche Beschlüsse werden über die jeweilige Rechtsgrundlage, in NRW insbesondere § 20 EGovG NRW, kommunal wirksam.
Verantwortlich: IT-Planungsrat · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-3 IT-Staatsvertragöffnen
Errichtet die Bund-Länder-Governance und ermöglicht verbindliche fachunabhängige und fachübergreifende IT-Standards.
- Beschlussinhalt, Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist sind einzeln zu prüfen.
Kommunale Handlung: IT-Planungsrat-Beschlüsse als eigene Norm-/Standardquelle versioniert erfassen.
Modellierte Beziehungen
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 91c GG trägt die institutionalisierte Bund-Länder-IT-Zusammenarbeit.
IT-Planungsrat-Beschluss 2018/24: verbindliche Anwendung von XZuFi im OZG-Kontext
Der IT-Staatsvertrag ermöglicht den verbindlichen XZuFi-Standardbeschluss.
IT-Planungsrat-Beschluss 2018/23 zur FIM-Methodik
Der IT-Planungsrat etabliert FIM als gemeinsame föderale Methodik.