Bund · Gesetz
IT-NetzG
Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder
Einordnung
Regelt das Bund-Länder-Verbindungsnetz; kommunale Wirkung entsteht über Länderanschluss, verwendete Netze und konkrete OZG-/NOOTS-Architektur.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-7öffnen
Regelt Koordinierung, Verbindungsnetz, Datenaustausch, alternative OZG-Netze, Sicherheitsstandards, Beschlüsse, Betrieb und Kosten.
- Digitale Dienste, Rundfunk sowie Sprechfunk- und Telefonnetze sind vom Netzbegriff ausgenommen; kommunale Stellen sind nicht automatisch unmittelbare Netzbetreiber.
Kommunale Handlung: Transportnetz und Übergabepunkt des gewählten OZG-/NOOTS-Wegs ausweisen und dessen Sicherheitsstandard nachweisen.
Modellierte Beziehungen
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 91c Abs. 4 GG trägt das Gesetz über das Bund-Länder-Verbindungsnetz.
Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung
Artikel 3 OZGÄndG öffnete den OZG-Datenaustausch für geeignete andere Bundesnetze.
Verordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über NOOTS im OZG-Anwendungsbereich
§§ 1 Abs. 3 und 3 Abs. 2 IT-NetzG tragen die Bestimmung des NOOTS-Netzes und seiner Sicherheitsstandards.