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Bund · Gesetz

IT-NetzG

Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder

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Einordnung

Regelt das Bund-Länder-Verbindungsnetz; kommunale Wirkung entsteht über Länderanschluss, verwendete Netze und konkrete OZG-/NOOTS-Architektur.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-7öffnen

Regelt Koordinierung, Verbindungsnetz, Datenaustausch, alternative OZG-Netze, Sicherheitsstandards, Beschlüsse, Betrieb und Kosten.

  • Digitale Dienste, Rundfunk sowie Sprechfunk- und Telefonnetze sind vom Netzbegriff ausgenommen; kommunale Stellen sind nicht automatisch unmittelbare Netzbetreiber.

Kommunale Handlung: Transportnetz und Übergabepunkt des gewählten OZG-/NOOTS-Wegs ausweisen und dessen Sicherheitsstandard nachweisen.

Modellierte Beziehungen