Bund · Rechtsverordnung
NOOTS-NetzV
Verordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über NOOTS im OZG-Anwendungsbereich
Einordnung
Konkretisiert Netzanschluss und sicheren Austausch für NOOTS-Teilnehmer.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-5öffnen
Regelt Berechtigte, Anschluss, Verschlüsselung, Sicherheit und Netzbetrieb.
- Nur im NOOTS-Anwendungsbereich.
Kommunale Handlung: Netz-, Zertifikats-, Verschlüsselungs- und Betriebsanforderungen in Anschlussprojekt übernehmen.
Modellierte Beziehungen
Staatsvertrag über Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems
Die Netzverordnung ergänzt den NOOTS-Anschluss um die Bestimmung des verwendbaren Bundesnetzes.
Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder
§§ 1 Abs. 3 und 3 Abs. 2 IT-NetzG tragen die Bestimmung des NOOTS-Netzes und seiner Sicherheitsstandards.