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Bund · Rechtsverordnung

NOOTS-NetzV

Verordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über NOOTS im OZG-Anwendungsbereich

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Einordnung

Konkretisiert Netzanschluss und sicheren Austausch für NOOTS-Teilnehmer.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-5öffnen

Regelt Berechtigte, Anschluss, Verschlüsselung, Sicherheit und Netzbetrieb.

  • Nur im NOOTS-Anwendungsbereich.

Kommunale Handlung: Netz-, Zertifikats-, Verschlüsselungs- und Betriebsanforderungen in Anschlussprojekt übernehmen.

Modellierte Beziehungen