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Bund · Rechtsverordnung

OZSV

Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen

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Einordnung

Konkretisiert § 6 OZG für die erfassten IT-Systeme; die Übergangsregel begrenzt den sofortigen Vollzug.

Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-2öffnen

Legt Architektur- und Qualitätsanforderungen für OZG-Systeme fest.

  • Anwendungsbereich des OZG und § 3 OZSV sind mitzulesen.

Kommunale Handlung: Anforderungen in Produktvertrag, Schnittstellenkatalog und Abnahmetest übernehmen.

§ 3öffnen

Erlaubt für am maßgeblichen Stichtag betriebene oder bis 31.12.2027 in Betrieb genommene Systeme Abweichungen bis 31.03.2030.

  • Die Vorschrift erlaubt Abweichung, ordnet aber keinen vierjährigen Stillstand und keine Pflicht zur maximalen Nutzung der Frist an.

Kommunale Handlung: Zielarchitektur sofort OZSV-konform planen; jede Übergangsnutzung mit Migrationsdatum und Restschuld dokumentieren.

Modellierte Beziehungen