Bund · Rechtsverordnung
OZSV
Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen
Einordnung
Konkretisiert § 6 OZG für die erfassten IT-Systeme; die Übergangsregel begrenzt den sofortigen Vollzug.
Verantwortlich: Bund / Gesetze im Internet · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-2öffnen
Legt Architektur- und Qualitätsanforderungen für OZG-Systeme fest.
- Anwendungsbereich des OZG und § 3 OZSV sind mitzulesen.
Kommunale Handlung: Anforderungen in Produktvertrag, Schnittstellenkatalog und Abnahmetest übernehmen.
§ 3öffnen
Erlaubt für am maßgeblichen Stichtag betriebene oder bis 31.12.2027 in Betrieb genommene Systeme Abweichungen bis 31.03.2030.
- Die Vorschrift erlaubt Abweichung, ordnet aber keinen vierjährigen Stillstand und keine Pflicht zur maximalen Nutzung der Frist an.
Kommunale Handlung: Zielarchitektur sofort OZSV-konform planen; jede Übergangsnutzung mit Migrationsdatum und Restschuld dokumentieren.
Modellierte Beziehungen
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
§ 6 OZG ermächtigt die Standardverordnung und macht deren Vorgaben verbindlich.
Verordnung über Betrieb und Ausgestaltung des Serviceportals.NRW
Bundesweite Architektur-/Qualitätsvorgaben und NRW-Portalvorgaben müssen kumulativ geprüft werden.