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Nordrhein-Westfalen · Rechtsverordnung

Serviceportal.NRW-VO

Verordnung über Betrieb und Ausgestaltung des Serviceportals.NRW

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Einordnung

Die Nutzung ist nach § 1 Abs. 2 freiwillig; bei Nutzung werden die Verfahrens-, Datenschutz-, FIM-, Format- und Schnittstellenanforderungen verbindlich.

Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1-4öffnen

Regelt freiwillige Nutzung, Funktionen, Identifizierung, Zahlung, Zwischenspeicherung und Verantwortlichkeit.

  • Freiwilligkeit des Portals beseitigt keine anderweitige OZG-Pflicht zum elektronischen Angebot.

Kommunale Handlung: Portalentscheidung von Onlinezugangspflicht trennen und Verantwortlichkeiten vertraglich festlegen.

§ 5öffnen

Verlangt für bereitgestellte Verfahren unter anderem FIM-Verfahrensbeschreibung/XDatenfelder, Vertrauensniveau, Schriftform, Unterlagen, Rechtsgrundlage und Speicherdauer.

  • Soll-Angaben in Abs. 2 sind von Muss-Angaben in Abs. 1 zu unterscheiden.

Kommunale Handlung: Die 15 Muss-Angaben als maschinenprüfbaren Veröffentlichungs-Gate verwenden.

§ 7öffnen

Regelt Schutzbedarf, strukturierte Dateiformate, IT-Planungsrat-Standards und Übermittlung an technisches Zielsystem oder Abruf.

  • PDF-only ist nur zulässig, wenn ausschließlich PDF zur Bearbeitung genutzt wird; bei Abweichung gilt die strukturierte Datei.

Kommunale Handlung: Strukturiertes Primärformat, Zielsystem, Transport und PDF-Anzeige ausdrücklich festlegen und testen.

Modellierte Beziehungen