Nordrhein-Westfalen · Rechtsverordnung
Serviceportal.NRW-VO
Verordnung über Betrieb und Ausgestaltung des Serviceportals.NRW
Einordnung
Die Nutzung ist nach § 1 Abs. 2 freiwillig; bei Nutzung werden die Verfahrens-, Datenschutz-, FIM-, Format- und Schnittstellenanforderungen verbindlich.
Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1-4öffnen
Regelt freiwillige Nutzung, Funktionen, Identifizierung, Zahlung, Zwischenspeicherung und Verantwortlichkeit.
- Freiwilligkeit des Portals beseitigt keine anderweitige OZG-Pflicht zum elektronischen Angebot.
Kommunale Handlung: Portalentscheidung von Onlinezugangspflicht trennen und Verantwortlichkeiten vertraglich festlegen.
§ 5öffnen
Verlangt für bereitgestellte Verfahren unter anderem FIM-Verfahrensbeschreibung/XDatenfelder, Vertrauensniveau, Schriftform, Unterlagen, Rechtsgrundlage und Speicherdauer.
- Soll-Angaben in Abs. 2 sind von Muss-Angaben in Abs. 1 zu unterscheiden.
Kommunale Handlung: Die 15 Muss-Angaben als maschinenprüfbaren Veröffentlichungs-Gate verwenden.
§ 7öffnen
Regelt Schutzbedarf, strukturierte Dateiformate, IT-Planungsrat-Standards und Übermittlung an technisches Zielsystem oder Abruf.
- PDF-only ist nur zulässig, wenn ausschließlich PDF zur Bearbeitung genutzt wird; bei Abweichung gilt die strukturierte Datei.
Kommunale Handlung: Strukturiertes Primärformat, Zielsystem, Transport und PDF-Anzeige ausdrücklich festlegen und testen.
Modellierte Beziehungen
Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen
Bundesweite Architektur-/Qualitätsvorgaben und NRW-Portalvorgaben müssen kumulativ geprüft werden.
E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen
§ 5a EGovG NRW trägt die Serviceportal.NRW-Verordnung.
IT-Planungsrat-Beschluss 2020/44 zur FIT-Connect-Plattform
Transportplattform kann die strukturierte Übermittlung zum Zielsystem umsetzen.
Amtliche Dokumentation des Föderalen Informationsmanagements
§ 5 verlangt FIM-Verfahrensbeschreibung und XDatenfelder als Eingabe.