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Europäische Union · Verordnung

DSGVO

Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)

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Einordnung

Gilt unmittelbar für jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommune.

Verantwortlich: Europäische Union / EUR-Lex · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

Art. 5, 6, 9, 12-14, 24, 25, 30, 32, 35, 36, 44 ff.öffnen

Bestimmt Grundsätze, Rechtsgrundlage, Transparenz, Datenschutz durch Technikgestaltung, Sicherheit, Verzeichnis und Folgenabschätzung.

  • Einwilligung ist im hoheitlichen Verhältnis häufig nicht die passende Hauptrechtsgrundlage; Fachrecht und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c/e sind zu prüfen.

Kommunale Handlung: Zweck, Rechtsgrundlage, Datenfelder, Rollen, Löschung, TOM, Empfänger und DSFA-Schwelle vor Umsetzung festlegen.

Art. 22öffnen

Begrenzt ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung.

  • Zulässigkeitstatbestände und geeignete Schutzmaßnahmen sind eng zu prüfen.

Kommunale Handlung: Automationsgrad kennzeichnen und menschliche Prüfung beziehungsweise spezielle Rechtsgrundlage erzwingen.

Modellierte Beziehungen