Europäische Union · Verordnung
DSGVO
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
Einordnung
Gilt unmittelbar für jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommune.
Verantwortlich: Europäische Union / EUR-Lex · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
Art. 5, 6, 9, 12-14, 24, 25, 30, 32, 35, 36, 44 ff.öffnen
Bestimmt Grundsätze, Rechtsgrundlage, Transparenz, Datenschutz durch Technikgestaltung, Sicherheit, Verzeichnis und Folgenabschätzung.
- Einwilligung ist im hoheitlichen Verhältnis häufig nicht die passende Hauptrechtsgrundlage; Fachrecht und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c/e sind zu prüfen.
Kommunale Handlung: Zweck, Rechtsgrundlage, Datenfelder, Rollen, Löschung, TOM, Empfänger und DSFA-Schwelle vor Umsetzung festlegen.
Art. 22öffnen
Begrenzt ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung.
- Zulässigkeitstatbestände und geeignete Schutzmaßnahmen sind eng zu prüfen.
Kommunale Handlung: Automationsgrad kennzeichnen und menschliche Prüfung beziehungsweise spezielle Rechtsgrundlage erzwingen.
Modellierte Beziehungen
Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz
KI-Produkt-/Einsatzpflichten und Datenschutzpflichten gelten kumulativ.
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
DSG NRW ergänzt die unmittelbar geltende DSGVO für NRW-öffentliche Stellen.
Bundesdatenschutzgesetz
BDSG ergänzt DSGVO nur im jeweiligen Bundes-/Privatbereich.