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Europäische Union · Verordnung

OOTS-DVO

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 zum technischen System für den grenzüberschreitenden automatisierten Nachweisaustausch

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Einordnung

Technisch verbindlich für SDG-Verfahren, die grenzüberschreitend Nachweise über OOTS austauschen.

Verantwortlich: Europäische Union / EUR-Lex · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

Art. 2-19 und Anhängeöffnen

Konkretisiert Rollen, technische Komponenten, Nachweisvorschau, Sicherheit und Protokollierung des OOTS.

  • Kein allgemeiner Abruf ohne SDG-/OOTS-Anwendungsfall.

Kommunale Handlung: Bei SDG-Leistungen OOTS-Komponenten, Rollen, Vorschau und Datenschutz in Architektur und Testfall aufnehmen.

Modellierte Beziehungen