Europäische Union · Verordnung
OOTS-DVO
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 zum technischen System für den grenzüberschreitenden automatisierten Nachweisaustausch
Einordnung
Technisch verbindlich für SDG-Verfahren, die grenzüberschreitend Nachweise über OOTS austauschen.
Verantwortlich: Europäische Union / EUR-Lex · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
Art. 2-19 und Anhängeöffnen
Konkretisiert Rollen, technische Komponenten, Nachweisvorschau, Sicherheit und Protokollierung des OOTS.
- Kein allgemeiner Abruf ohne SDG-/OOTS-Anwendungsfall.
Kommunale Handlung: Bei SDG-Leistungen OOTS-Komponenten, Rollen, Vorschau und Datenschutz in Architektur und Testfall aufnehmen.
Modellierte Beziehungen
Verordnung (EU) 2018/1724 über ein einheitliches digitales Zugangstor
Art. 14 SDG wird durch die OOTS-Durchführungsverordnung technisch konkretisiert.
Staatsvertrag über Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems
NOOTS stellt die nationale Anbindung an das europäische OOTS her.