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Europäische Union · Verordnung

SDG-VO

Verordnung (EU) 2018/1724 über ein einheitliches digitales Zugangstor

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Einordnung

Gilt unmittelbar, soweit kommunale Verfahren und Informationen in den sachlichen und grenzüberschreitenden Anwendungsbereich fallen.

Verantwortlich: Europäische Union / EUR-Lex · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

Art. 4-14, Anhänge I und IIöffnen

Verlangt Zugang zu Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten; Anhang II bestimmt vollständig online bereitzustellende Verfahren.

  • Anwendungsbereich und Fristen der Verordnung sind je Leistung zu prüfen.

Kommunale Handlung: SDG-Relevanz, Informationsqualität, Sprach- und Online-Anforderungen im Leistungssteckbrief markieren.

Art. 14öffnen

Begründet den europäischen grenzüberschreitenden Once-Only-Nachweisaustausch.

  • Nur mit Nutzerverlangen und innerhalb des geregelten technischen Systems.

Kommunale Handlung: OOTS-/NOOTS-Anschluss und Nachweisabruf statt erneuter Vorlage prüfen.

Modellierte Beziehungen