Europäische Union · Verordnung
SDG-VO
Verordnung (EU) 2018/1724 über ein einheitliches digitales Zugangstor
Einordnung
Gilt unmittelbar, soweit kommunale Verfahren und Informationen in den sachlichen und grenzüberschreitenden Anwendungsbereich fallen.
Verantwortlich: Europäische Union / EUR-Lex · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
Art. 4-14, Anhänge I und IIöffnen
Verlangt Zugang zu Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten; Anhang II bestimmt vollständig online bereitzustellende Verfahren.
- Anwendungsbereich und Fristen der Verordnung sind je Leistung zu prüfen.
Kommunale Handlung: SDG-Relevanz, Informationsqualität, Sprach- und Online-Anforderungen im Leistungssteckbrief markieren.
Art. 14öffnen
Begründet den europäischen grenzüberschreitenden Once-Only-Nachweisaustausch.
- Nur mit Nutzerverlangen und innerhalb des geregelten technischen Systems.
Kommunale Handlung: OOTS-/NOOTS-Anschluss und Nachweisabruf statt erneuter Vorlage prüfen.
Modellierte Beziehungen
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 zum technischen System für den grenzüberschreitenden automatisierten Nachweisaustausch
Art. 14 SDG wird durch die OOTS-Durchführungsverordnung technisch konkretisiert.
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
EU-Zugangstor und deutsches Portalnetz greifen für grenzüberschreitende Verwaltungsleistungen ineinander.