Nordrhein-Westfalen · Gesetz
EGovG NRW
E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen
Einordnung
§ 1 Abs. 2 erfasst Gemeinden und Gemeindeverbände; einzelne Soll-, Kann- und Ausnahmeregeln sind getrennt zu lesen.
Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19Funktionsbereiche
Vorschriften und Wirkung
§§ 1, 3, 5, 5aöffnen
Bestimmt Geltung, elektronischen Zugang, elektronische Verfahren, Unterschriftsfeldentfall und Serviceportal/Fachportale.
- § 1 Abs. 3 nimmt bestimmte Bereiche und Stellen aus; § 5 lässt spezialisiertes Verfahrensrecht unberührt; Serviceportal-Nutzung ist nicht automatisch Pflicht.
Kommunale Handlung: Scope zuerst, dann Zugang, Form und Portalweg als getrennte Entscheidungen modellieren.
§§ 8-14öffnen
Ermöglicht elektronische Nachweise, regelt Akte/Scannen/Aufbewahrung, Prozessoptimierung, Status und Behördenaustausch.
- Originale, Beglaubigung, zwingende Gründe und wirtschaftlicher Aufwand können Sonderbehandlung auslösen; Gründe sind teils zu dokumentieren.
Kommunale Handlung: Nachweis-, Akten-, Scan-, Status- und Austauschkonzept je Leistung festlegen.
§§ 20, 25aöffnen
Macht verbindliche IT-Planungsrat-Standards für NRW-Behörden und Kommunen einzuhalten und eröffnet befristete Experimente durch Rechtsverordnung.
- Experimentierklausel ist kein kommunaler Selbstdispens; sie benötigt zuständige Landesrechtsverordnung.
Kommunale Handlung: Standardkatalog verbindlich prüfen; Experiment nur formal beantragen und befristen.
Modellierte Beziehungen
IT-Planungsrat-Beschluss 2018/24: verbindliche Anwendung von XZuFi im OZG-Kontext
NRW bindet Gemeinden an verbindliche fachübergreifende IT-Planungsrat-Standards.
Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
OZG-Portalpflicht und NRW-E-Government-Pflichten bilden gemeinsam den kommunalen Digitalrahmen.
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Kommunale Organisationsverantwortung trifft auf die gesetzlichen Digital- und Standardpflichten.
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Landesrechtliche Digitalpflichten wirken innerhalb von Selbstverwaltung, Aufgabenübertragung, Konnexität und Aufsicht.
Verordnung über Betrieb und Ausgestaltung des Serviceportals.NRW
§ 5a EGovG NRW trägt die Serviceportal.NRW-Verordnung.
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
EGovG NRW fördert den elektronischen Prozess; VwVfG NRW bestimmt formelle Wirksamkeit und Verfahren.
Archivgesetz Nordrhein-Westfalen
Elektronische Akte, Aufbewahrung und Archivierung müssen gemeinsam gestaltet werden.