← Quellen

Nordrhein-Westfalen · Gesetz

EGovG NRW

E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen

Originalquelle öffnen ↗

Einordnung

§ 1 Abs. 2 erfasst Gemeinden und Gemeindeverbände; einzelne Soll-, Kann- und Ausnahmeregeln sind getrennt zu lesen.

Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

§§ 1, 3, 5, 5aöffnen

Bestimmt Geltung, elektronischen Zugang, elektronische Verfahren, Unterschriftsfeldentfall und Serviceportal/Fachportale.

  • § 1 Abs. 3 nimmt bestimmte Bereiche und Stellen aus; § 5 lässt spezialisiertes Verfahrensrecht unberührt; Serviceportal-Nutzung ist nicht automatisch Pflicht.

Kommunale Handlung: Scope zuerst, dann Zugang, Form und Portalweg als getrennte Entscheidungen modellieren.

§§ 8-14öffnen

Ermöglicht elektronische Nachweise, regelt Akte/Scannen/Aufbewahrung, Prozessoptimierung, Status und Behördenaustausch.

  • Originale, Beglaubigung, zwingende Gründe und wirtschaftlicher Aufwand können Sonderbehandlung auslösen; Gründe sind teils zu dokumentieren.

Kommunale Handlung: Nachweis-, Akten-, Scan-, Status- und Austauschkonzept je Leistung festlegen.

§§ 20, 25aöffnen

Macht verbindliche IT-Planungsrat-Standards für NRW-Behörden und Kommunen einzuhalten und eröffnet befristete Experimente durch Rechtsverordnung.

  • Experimentierklausel ist kein kommunaler Selbstdispens; sie benötigt zuständige Landesrechtsverordnung.

Kommunale Handlung: Standardkatalog verbindlich prüfen; Experiment nur formal beantragen und befristen.

Modellierte Beziehungen