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Verfassungsrecht · Verfassung

Verf NRW

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

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Einordnung

Begründet kommunale Selbstverwaltung, kommunale Verwaltungsträgerschaft, Aufgabenübertragung, Konnexität und Landesaufsicht.

Verantwortlich: Land NRW / RECHT.NRW.DE · geprüft 2026-07-19

Vorschriften und Wirkung

Art. 77-78öffnen

Ordnet Landesverwaltungsorganisation, kommunale Selbstverwaltung, grundsätzliche kommunale Verwaltungsträgerschaft, Aufgabenübertragung mit Kostenausgleich und Aufsicht.

  • Gesetz kann andere Verwaltungsträger und Auftrags-/Pflichtaufgaben bestimmen; Selbstverwaltung bleibt an Gesetzmäßigkeit gebunden.

Kommunale Handlung: Bei neuen landesrechtlichen Digitalpflichten Aufgabenart, Konnexität, Kostenfolge und Aufsichtswirkung sichtbar machen.

Modellierte Beziehungen